Arbeitsrecht einfach erklärt - Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht

By: Rechtsanwalt Andreas Martin | Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Summary

  • Wollten Sie schon immer mal Arbeitsrecht verstehen? Von Abfindung bis Zeitarbeit erkläre ich das deutsche Arbeitsrecht verständlich und erzähle auch von interessanten Begebenheiten vor Gericht mit Richtern und Kollegen. Auch wenn Sie es vielleicht jetzt noch nicht glauben, Arbeitsrecht kann nicht nur interessant sein, sondern auch Spaß machen!
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Episodes
  • BAG und Teilnahme am Personalgespräch
    Jan 25 2025

    BAG Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15


    Sachverhalt:

    Der Kläger war seit 2003 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt befristet als Medizinischer Dokumentationsassistent (MDA) bis 31.12.2013. Aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vom 29.11.2013 bis 21.02.2014 konnte er seiner Tätigkeit nicht nachgehen.

    Die Beklagte lud den Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit zu Personalgesprächen am 06.01.2014 und 11.02.2014 ein, um die Möglichkeit einer weiteren Beschäftigung zu klären. Der Kläger sagte diese Termine mit Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit ab.

    Nach erneuter Einladung forderte die Beklagte einen ärztlichen Nachweis, der die Unfähigkeit zur Teilnahme an einem Personalgespräch bescheinigt. Der Kläger verweigerte dies und erhielt eine Abmahnung.

    Der Kläger verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte und stellte fest, dass er während einer Arbeitsunfähigkeit nicht verpflichtet sei, an Personalgesprächen teilzunehmen.


    Entscheidungsgründe:

    1. Weisungsrecht während der Arbeitsunfähigkeit (§ 106 GewO, § 241 Abs. 1 und 2 BGB):

    • Während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit entfällt die Pflicht zur Erbringung der Hauptleistung sowie unmittelbar damit zusammenhängender Nebenleistungspflichten.

    • Das Weisungsrecht des Arbeitgebers bleibt in Bezug auf leistungssichernde Nebenpflichten und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) grundsätzlich bestehen, ist jedoch auf dringende betriebliche Anlässe beschränkt.

    2. Dringender betrieblicher Anlass:

    • Ein dringender betrieblicher Anlass liegt nur vor, wenn das Personalgespräch nicht auf einen Zeitpunkt nach der Arbeitsunfähigkeit verschoben werden kann und die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers unabdingbar ist.

    • Die Beklagte konnte nicht darlegen, warum ein Gespräch während der Arbeitsunfähigkeit notwendig war oder warum eine schriftliche Kommunikation unzureichend gewesen wäre.

    Artikel:

    1. Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit

    2. BEM - was ist das?


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    14 mins
  • BAG: Urlaub und Krankheit im Ausland
    Jan 18 2025

    BAG, Urteil vom 15. Januar 2025 – 5 AZR 284/24

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland


    Sachverhalt:

    • Kläger: Seit 2002 als Lagerarbeiter beschäftigt, Bruttogehalt 3.612,94 €.
    • Vorfall:
    • Beklagte: Kürzte die Vergütung und verweigerte die Entgeltfortzahlung mit Verweis auf Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
    1. Beweiswert der Bescheinigung:

      • Grundsätzlich sind Bescheinigungen aus Nicht-EU-Staaten gleichwertig, wenn der Arzt klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet.
      • In diesem Fall hat die Gesamtwürdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz jedoch gefehlt.
    2. Auffälligkeiten im Einzelfall:

      • Bescheinigung für 24 Tage ohne Wiedervorstellung.
      • Reisebuchung und Rückreise trotz attestiertem Reiseverbot.
      • Wiederholte Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt nach Urlaubszeiten (2017, 2019, 2020).
    3. Folge:

      • Diese Umstände begründen ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung.
      • Der Kläger trägt nun die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Arbeitsunfähigkeit.


    Artikel:

    1. Krankschreibung nach Kündigung´

    2. Ende der Krankschreibung - wann am letzten Tag?

    3. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit- was ist zu tun?


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    13 mins
  • EuGH: Messung der Arbeitszeit und Überstunden
    Jan 11 2025

    EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Rs. C-531/23

    (Pressemitteilung v. 19.12.2024 )


    Sachverhalt

    Die Klägerin (HJ), eine Hausangestellte, klagte gegen ihre Arbeitgeber (US und MU) nach ihrer Entlassung. Sie verlangte die Abgeltung von Überstunden und nicht genommenen Urlaubstagen.

    Die spanische Gesetzgebung (Königliches Dekret 1620/2011) sieht eine Ausnahme für Haushalte vor, die sie von der Verpflichtung zur Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeit von Hausangestellten befreit.


    Problem:

    Die nationale Regelung führt dazu, dass Hausangestellte Schwierigkeiten haben, ihre tatsächliche Arbeitszeit nachzuweisen, was möglicherweise im Widerspruch zur Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht


    Bewertung durch den EuGH:

    1. Verstoß gegen Unionsrecht:

      • Eine Regelung, die die Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte ausschließt, verstößt gegen:
      • Ohne Arbeitszeiterfassung werden Arbeitnehmer daran gehindert, ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
    2. Schwächere Position der Arbeitnehmer:

      • Arbeitnehmer sind in der Regel die schwächere Vertragspartei.






    2. Arbeitstage pro Monat

    3. BAG: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung


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